Verweigerung der nachgesuchten Einreisebewilligung im Rahmen des Familiennachzugs zu Gunsten der Ehefrau
Erwägungen (3 Absätze)
E. 1 Gemäss § 47 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verfassung- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 ist zur Beschwerde befugt, wer durch die angefochtene Verfügung oder den angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Änderung oder Aufhebung hat. Da die Beschwerdeführer Adressaten des angefochtenen Entscheides sind und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung haben, sowohl die örtliche wie auch die sachliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts gegeben ist und die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, kann auf die vorliegende Beschwerde eingetreten werden.
E. 2 Bei der Beurteilung der vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Beschwerde ist die Kognition des Kantonsgerichts gemäss § 45 Abs. 1 lit. a und b VPO darauf beschränkt, den angefochtenen Entscheid hinsichtlich allfälliger Rechtsverletzungen zu überprüfen bzw. zu prüfen, ob der Beschwerdegegner ein allfälliges Ermessen rechtsfehlerhaft ausgeübt hat. Im Weiteren kann beurteilt werden, ob dieser den Sachverhalt unrichtig oder unvollständig festgestellt hat. Die Überprüfung der Angemessenheit der Nichterteilung der Aufenthaltsbewilligung dagegen ist dem Kantonsgericht verwehrt (§ 45 Abs. 1 lit. c VPO e contrario). 3.1 Streitig ist vorliegend die Frage, ob der Ehefrau des Beschwerdeführers zu Recht eine Einreisebewilligung im Rahmen des Familiennachzugs verweigert wurde. 3.2 Eine ausländische Person ist zur Anwesenheit in der Schweiz nur berechtigt, wenn sie eine Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung besitzt oder wenn sie keiner solchen bedarf (Art. 10 und 11 AuG; vgl. auch Art. 2 AuG). Die zuständige kantonale Behörde entscheidet gemäss Art. 18 ff. und 27 ff. AuG – im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und Verträge mit dem Ausland – nach freiem Ermessen über die Zulassung zu einem Aufenthalt mit oder ohne Erwerbstätigkeit. Einen Rechtsanspruch auf die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung hat die ausländische Person somit grundsätzlich nicht, es sei denn, das AuG oder völkerrechtliche Verpflichtungen sehen dies vor (BGE 133 I 189 E. 2.3; Marc Spescha in: Spescha/Thür/Zünd/Bolzli [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 3. Auflage, Zürich 2012, N 1 ff. zu Art. 3 AuG; Peter Uebersax in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, Eine umfassende Darstellung der Rechtsstellung von Ausländerinnen und Ausländern in der Schweiz, 2. Auflage, Basel 2009, N 7.84 ff.). 3.3 Im vorliegenden Fall ist zunächst festzuhalten, dass zwischen der Schweiz und Sri Lanka keine staatsvertragliche Vereinbarung besteht, welche der Ehefrau einen Anspruch auf Aufenthalt in der Schweiz einräumt. 3.4 Der Beschwerdeführer ist im Besitz einer Jahresaufenthaltsbewilligung ohne Rechtsanspruch. Dies allerdings schon seit nun bald 20 Jahren. Gemäss dem AfM hat er bis jetzt nur deshalb keine Niederlassungsbewilligung erhalten, weil er erhebliche Sozialhilfebezüge und –schulden hat. 3.5 Gemäss Art. 44 Abs. 1 AuG kann ausländischen Ehegatten und ledigen Kindern unter 18 Jahren von Personen mit Aufenthaltsbewilligung eine Aufenthaltsbewilligung erteilt werden, wenn sie mit diesen zusammenwohnen, eine bedarfsgerechte Wohnung vorhanden ist und sie nicht auf Sozialhilfe angewiesen sind. Bei dieser Norm handelt es sich um eine „Kann-Bestimmung“, die auf Ermessen der Vorinstanz hinweist. Ermessensentscheide können nur eingeschränkt überprüft werden, nämlich auf Überbzw. Unterschreitung des Ermessens und auf missbräuchliche, sprich willkürliche Ermessensbetätigung. In gewissen Situationen können Ausländer, die lediglich über eine Aufenthaltsbewilligung verfügen, dennoch einen absoluten Anspruch auf Nachzug ihres Ehegatten haben. Gemäss Bundesgericht ergibt sich ein solcher unbedingter Anspruch auf Nachzug direkt aus dem Recht auf Achtung des Familienlebens gemäss Art. 8 EMRK (vgl. BGE 135 I 153 E. 2.1 m.w.H.; vgl. hierzu auch Urteil des Bundesgerichts 2C_639/2012 vom 13. Februar 2013 E. 4.4). 3.6 Es gilt deshalb im Folgenden zu prüfen, ob sich aus der EMRK ein solcher Anspruch eines faktischen Anwesenheitsrechts herleiten lässt. Bei einer Zuerkennung eines solchen wäre ferner zu prüfen, ob den Familienangehörigen zugemutet werden kann, ihr gemeinsames Leben im Ausland zu führen (vgl. BGE 135 I 153 E. 2.1 m.w.H.; vgl. hierzu auch Urteil des Bundesgerichts 2C_639/2012 vom 13. Februar 2013 E. 4.4). 3.7 Das Bundesgericht hat erkannt, dass sich in Ausnahmesituationen auch Personen auf den Schutz von Art. 8 EMRK berufen können, die über kein (gefestigtes) Aufenthaltsrecht verfügen, deren Anwesenheit aber faktisch als Realität hingenommen wird bzw. aus objektiven Gründen hingenommen werden muss (in BGE 126 II 335 E. 2.b.cc und 3.b offen gelassen; bejaht im Urteil des Bundesgerichts 2C_639/2012 vom 13. Februar 2013 E. 1.2 unter Verweis auf Peter Bolzli, Migrationsrecht [Kommentar], Spescha/Thür/Zünd/Bolzli [Hrsg.], 3. Aufl., Zürich 2012, Art. 85 AuG Rz. 13). Nach der früheren Rechtsprechung bedurfte es hierzu besonders intensiver, über die normale Integration hinausgehender privater Bindungen gesellschaftlicher oder beruflicher Natur (vgl. BGE 130 II 281 E. 3.2.1 – bezogen auf den Schutz des Privatlebens; BGE 126 II 425 E. 4c/aa). In späteren Entscheiden anerkannte das Bundesgericht in gewissen Fällen, dass auch ohne die erwähnte besondere Integration ein faktisches Anwesenheitsrecht bestehen könne, dies insbesondere dann, wenn über Jahre hinweg eine Aufenthaltsbewilligung verlängert worden sei. Dieses faktische Anwesenheitsrecht würde es dann dem Ausländer erlauben, die für den Nachzug erforderlichen gesetzlichen Voraussetzungen zu erfüllen (BGE 126 II 335 E. 2b/cc). Bejaht wurde ein faktisches bzw. dauerhaftes Aufenthaltsrecht in einem besonderen Fall bei einem montenegrinischen Roma, der über 20 Jahre in der Schweiz lebte, keine Beziehungen mehr zu seinem Heimatland Österreich hatte und dieses nur von sporadischen Besuchen her kannte, zudem dort nie gelebt hatte und in der Schweiz seit fünf Jahren einer geregelten Arbeit nachging. Insbesondere hat das Bundesgericht festgehalten, dass seine Aufenthaltsbewilligung aufgrund des Umstands, dass das AfM ihm diese im Jahre 2002 verlängerte und zwar in Kenntnis der familiären Situation (Heirat 1992, gemeinsames Kind geboren im Jahr 1993), auf einem faktischen Dauerstatus beruhe, welcher im Hinblick auf den Familiennachzug einem gesicherten Aufenthaltsrecht gleichzusetzen sei. Zudem würden die Kinder der Familie hier die Schule besuchen und hätten sich mit Erfolg eingelebt. Das Bundesgericht kam deshalb zum Schluss, dass der Beschwerdeführer aufgrund der langen Anwesenheitsdauer und mangels Fehlens namhafter Beziehungen zu einem anderen Staat hier über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht verfüge, welches in den Schutzbereich von Art. 8 EMRK falle und die Schweiz allenfalls verpflichte, den Familiennachzug zu gestatten, was dann nicht mehr im freien Ermessen der Fremdenpolizei stehe, sondern diese im neuen Entscheid zu prüfen habe, ob die Verweigerung des Familiennachzugs gestützt auf Art. 8 Abs. 2 EMRK zulässig sei, wobei insbesondere die Gefahr der künftigen Fürsorgeabhängigkeit zu berücksichtigen sei (BGE 130 II 281 ff.). Auch in einem jüngeren Entscheid bejahte das Bundesgericht nun einen unbedingten Anspruch auf Nachzug eines Ehegatten in einer besonderen Situation. Konkret handelte es sich um einen anerkannten Flüchtling aus Eritrea, der über eine Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz verfügte. Er hatte nach seiner Flucht in die Schweiz eine Landsfrau geheiratet, die sich zu der Zeit im Sudan aufhielt. Das Bundesgericht schützte die Zürcher Justiz zwar in ihrer ablehnenden Haltung, der Ehefrau im Rahmen des Familiennachzugs eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen, jedoch nur aufgrund der Tatsache, dass das Paar in der Schweiz sozialhilfeabhängig gewesen wäre. Wäre dies nicht der Fall gewesen und wären auch die übrigen rechtlichen Voraussetzungen erfüllt gewesen, hätte dem Mann nach Ansicht der Richtermehrheit trotz der „Kann-Vorschrift“ von Art. 44 AuG der Nachzug seiner Ehefrau erlaubt werden müssen, da ein Zusammenleben weder in Eritrea noch im Sudan als zumutbar angesehen wurde (Urteil des Bundesgerichts 2C_983/2012 vom 5. September 2013). Verneint wurde ein faktisches Anwesenheitsrecht in Verbindung mit dem Anspruch auf Achtung des Privatlebens trotz eines Aufenthalts von 16 Jahren (stets mit Aufenthaltsbewilligung) in einem Fall, in welchem die eheliche Beziehung erst von kurzer Dauer und kinderlos war; dabei wurde vor allem eine mögliche Rückkehr in das gemeinsame Heimatland der Eheleute nicht mehr als unzumutbar erachtet (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2A.2/2005 vom 4. Mai 2005 E. 2.4.2). Eine Anwesenheit in Form einer vorläufigen Aufnahme seit dem Jahr 2004 bzw. 2008 wurde des Weiteren in einem Fall nicht als derart gefestigt angesehen, als dass daraus ein faktischer Anspruch auf Erteilung einer Anwesenheitsbewilligung einzuräumen gewesen wäre (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-6493/2010 vom 21. September 2012 E. 5.4). 3.8 Als Person mit Jahresaufenthaltsbewilligung verfügt der Beschwerdeführer im vorliegenden Fall nicht über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht. Bezogen auf den Schutz des Privat- und Familienlebens nach Art. 8 EMRK ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer sich seit über 20 Jahren in der Schweiz befindet. Er hat demnach rund die Hälfte seines Lebens hier verbracht. Er hat zudem vier Kinder, die allesamt in der Schweiz sind, hier zur Schule gehen und hier integriert sind, auch wenn zwei der Kinder im Kinderheim H. fremdplatziert sind und sich das älteste Kind im Jugendheim I. befindet. Die Kinder sind allesamt in der Schweiz geboren worden, und es ist offensichtlich, dass diesen der Wegzug aus der Schweiz nicht zuzumuten wäre. Dem Beschwerdeführer wurde die Jahresaufenthaltsbewilligung stets verlängert. Nach dem erwähnten BGE 126 II 335 kann daraus ein faktisches Anwesenheitsrecht entstehen, selbst wenn die besonders gute Integration aufgrund der Sozialhilfeschulden nicht gegeben ist. Wie erwähnt kann es kein Thema sein, dass der Beschwerdeführer mit seinen Kindern die Schweiz verlassen müsste, da insbesondere den Kindern dies nicht zugemutet werden könnte. Insofern kann er sein Familienleben nur in der Schweiz führen und es ist deshalb auszuschliessen, den Ehegatten die Führung ihres ehelichen Zusammenlebens in Sri Lanka zuzumuten. Analog zum BGE 130 II 281 ist zu vermerken, dass die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers gemäss Schreiben des AfM im Oktober 2013 um ein weiteres Jahr verlängert wurde. Dies in Kenntnis des Umstandes, dass der Beschwerdeführer eine Ehefrau in Sri Lanka hat, die er in die Schweiz nachziehen will und betreffend welcher beim Kantonsgericht ein Rechtsmittelverfahren hängig ist. Zusammengefasst ergibt sich vorliegend daraus, dass die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers auf einem faktischen Dauerstatus beruht, die im Hinblick auf den Familiennachzug einem gesicherten Aufenthaltsrecht gleichzusetzen ist. Folglich kann der Beschwerdeführer einen Anspruch auf Nachzug der Ehefrau aus Art. 8 EMRK für sich ableiten, der nur unter den Voraussetzungen von Art. 8 Abs. 2 EMRK bzw. Art. 44 Abs. 1 AuG eingeschränkt werden kann.
E. 4 Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor Kantonsgericht eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 7‘317.-- (inkl. Auslagen und 8% MwSt) zu bezahlen. Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin i.V.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht vom 27. November 2013 (810 13 65) Ausländerrecht Einreisebewilligung im Rahmen des Familiennachzugs Besetzung Präsidentin Franziska Preiswerk-Vögtli, Kantonsrichter Niklaus Ruckstuhl, Christian Haidlauf, Edgar Schürmann , Kantonsrichterin Regina Schaub, Gerichtsschreiberin i.V. Selina Müller Parteien A. , Beschwerdeführer, vertreten durch Thomas Grütter, Rechtsanwalt gegen Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft , 4410 Liestal, Beschwerdegegner Betreff Verweigerung der nachgesuchten Einreisebewilligung im Rahmen des Familiennachzugs zu Gunsten der Ehefrau (RRB Nr. 98 vom 22. Januar 2013) A. Der Staatsangehörige von Sri Lanka A. , geboren 1968, reiste am 24. Januar 1991 als Asylsuchender in die Schweiz ein. Er heiratete am 18. Juli 1996 seine Landsfrau B. , worauf ihm eine Jahresaufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei der Ehefrau erteilt wurde. Aus der Ehe gingen die Kinder C. (geb. 1996), D. (geb. 1998), E. (geb. 2001) sowie F. (geb. 2006) hervor. Die Ehe wurde mit Urteil des Präsidenten des Bezirksgerichts Liestal am 24. Oktober 2011 geschieden, wobei C. unter die elterliche Sorge des Vaters und D. sowie F. unter jene der Mutter gestellt wurden. E. wurde unter der gemeinsamen elterlichen Sorge belassen und steht unter der Obhut des Vaters. A. heiratete am 5. Februar 2012 in Sri Lanka seine Landsfrau G. (geb. 1976). B. Am 22. März 2012 stellte A. beim Amt für Migration Basel-Landschaft (AfM) für seine Ehefrau das Gesuch um Einreisebewilligung. Mit Verfügung vom 18. Juli 2012 wurde die nachgesuchte Einreisebewilligung verweigert. C. Gegen die Verfügung des AfM erhob A. am 13. August 2012 Beschwerde beim Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft (Regierungsrat). A. beantragte sinngemäss, es sei die Verfügung des AfM aufzuheben und die nachgesuchte Bewilligung zur Einreise zu erteilen. Der Regierungsrat wies die Beschwerde mit Entscheid vom 22. Januar 2013 ab. Zur Begründung brachte er im Wesentlichen vor, dass sich A. nicht auf Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) vom 4. November 1950 bzw. auf Art. 13 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) vom 18. April 1999 berufen könne. Auch gestützt auf Art. 44 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG) vom 16. Dezember 2005 könne er nichts zu seinen Gunsten ableiten. So habe er nicht glaubhaft und genügend substantiiert nachgewiesen, dass er zurzeit über die erforderlichen finanziellen Mittel verfüge, um seine Familie mittelfristig aus eigenen Kräften zu unterhalten. D. Gegen diesen Entscheid erhob A. (Beschwerdeführer), vertreten durch Thomas Grütter, substituiert durch Marion Jakob, beide Advokaten, am 4. Februar 2013 beim Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht (Kantonsgericht), Beschwerde. Er beantragte, es sei die Verfügung vom 22. Januar 2013 vollumfänglich aufzuheben (Ziffer 1). Zudem sei dem Beschwerdeführer die Einreisbewilligung im Rahmen des Familiennachzugs zu Gunsten der Ehefrau zuzusprechen (Ziffer 2); alles unter o/e-Kostenfolge. Gleichzeitig beantragte der Beschwerdeführer in verfahrenstechnischer Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Zur Begründung seiner Beschwerde brachte er vor, dass er über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht in der Schweiz verfüge und sich darum auf Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV berufen könne. Weiter führte er aus, dass er genügend finanzielle Mittel aufzuweisen habe und damit die Voraussetzungen des Art. 44 AuG erfülle. Für die Gefahr der Sozialhilfeabhängigkeit sei von den aktuellen Verhältnissen auszugehen; wobei aber die finanziellen Möglichkeiten aller Familienmitglieder über eine längere Sicht in die Beurteilung mit einzubeziehen seien. Zudem treffe es nicht zu, dass er sich hauptsächlich im Hinblick auf das von ihm im März 2012 eingeleitete Familiennachzugsverfahren von der Sozialhilfe gelöst habe. E. Der Regierungsrat liess sich mit Schreiben vom 8. März 2013 vernehmen und beantragte die Abweisung der Beschwerde unter o/e-Kostenfolge. Im Wesentlichen verwies er auf seinen Entscheid vom 22. Januar 2013 und hielt ergänzend fest, dass der Beschwerdeführer entgegen dessen Ansicht nicht über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht in der Schweiz im Sinne der Bundesgerichtsrechtsprechung verfüge und sich damit nicht auf Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV berufen könne. Ausserdem liege in seinem Fall keine "ausserordentliche Integration" vor, wie sie das Bundesgericht für eine ausnahmsweise Annahme eines faktisch gefestigten Aufenthalts verlange. Im Weiteren wies der Regierungsrat darauf hin, dass die Kinder des Beschwerdeführers über von ihren Eltern abgeleitete Bewilligungen ohne Anspruch auf Verlängerung verfügten und sich ebenso wenig wie er selber auf gefestigte Anwesenheitsrechte berufen könnten. Der Beschwerdeführer könne sich demzufolge zur Begründung seines Begehrens nicht auf den sog. umgekehrten Familiennachzug berufen. Schliesslich brachte der Regierungsrat vor, die Voraussetzungen für die Bewilligung des Einreisgesuchs gemäss Art. 44 AuG seien nicht gegeben. F. Mit präsidialer Verfügung vom 20. März 2013 wurde das Gesuch des Beschwerdeführers um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege abgewiesen. G. Der Fall wurde mit Verfügung vom 29. April 2013 der Kammer zur Beurteilung überwiesen. H. An der Parteiverhandlung vom 28. August 2013 nahmen der Beschwerdeführer mit seiner Rechtsvertreterin sowie ein Vertreter des Regierungsrates teil. Die Parteien hielten an ihren Rechtsbegehren fest. Das Kantonsgericht stellte anlässlich der Verhandlung fest, dass zu diesem Zeitpunkt kein Entscheid in der Sache ergehen könne und weitere Abklärungen vorzunehmen seien. I. Der Fall wurde mit Verfügung vom 19. September 2013 erneut der Kammer zur Beurteilung überwiesen. Das Kantonsgericht zieht i n E r w ä g u n g : 1. Gemäss § 47 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verfassung- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 ist zur Beschwerde befugt, wer durch die angefochtene Verfügung oder den angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Änderung oder Aufhebung hat. Da die Beschwerdeführer Adressaten des angefochtenen Entscheides sind und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung haben, sowohl die örtliche wie auch die sachliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts gegeben ist und die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, kann auf die vorliegende Beschwerde eingetreten werden. 2. Bei der Beurteilung der vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Beschwerde ist die Kognition des Kantonsgerichts gemäss § 45 Abs. 1 lit. a und b VPO darauf beschränkt, den angefochtenen Entscheid hinsichtlich allfälliger Rechtsverletzungen zu überprüfen bzw. zu prüfen, ob der Beschwerdegegner ein allfälliges Ermessen rechtsfehlerhaft ausgeübt hat. Im Weiteren kann beurteilt werden, ob dieser den Sachverhalt unrichtig oder unvollständig festgestellt hat. Die Überprüfung der Angemessenheit der Nichterteilung der Aufenthaltsbewilligung dagegen ist dem Kantonsgericht verwehrt (§ 45 Abs. 1 lit. c VPO e contrario). 3.1 Streitig ist vorliegend die Frage, ob der Ehefrau des Beschwerdeführers zu Recht eine Einreisebewilligung im Rahmen des Familiennachzugs verweigert wurde. 3.2 Eine ausländische Person ist zur Anwesenheit in der Schweiz nur berechtigt, wenn sie eine Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung besitzt oder wenn sie keiner solchen bedarf (Art. 10 und 11 AuG; vgl. auch Art. 2 AuG). Die zuständige kantonale Behörde entscheidet gemäss Art. 18 ff. und 27 ff. AuG – im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und Verträge mit dem Ausland – nach freiem Ermessen über die Zulassung zu einem Aufenthalt mit oder ohne Erwerbstätigkeit. Einen Rechtsanspruch auf die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung hat die ausländische Person somit grundsätzlich nicht, es sei denn, das AuG oder völkerrechtliche Verpflichtungen sehen dies vor (BGE 133 I 189 E. 2.3; Marc Spescha in: Spescha/Thür/Zünd/Bolzli [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 3. Auflage, Zürich 2012, N 1 ff. zu Art. 3 AuG; Peter Uebersax in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, Eine umfassende Darstellung der Rechtsstellung von Ausländerinnen und Ausländern in der Schweiz, 2. Auflage, Basel 2009, N 7.84 ff.). 3.3 Im vorliegenden Fall ist zunächst festzuhalten, dass zwischen der Schweiz und Sri Lanka keine staatsvertragliche Vereinbarung besteht, welche der Ehefrau einen Anspruch auf Aufenthalt in der Schweiz einräumt. 3.4 Der Beschwerdeführer ist im Besitz einer Jahresaufenthaltsbewilligung ohne Rechtsanspruch. Dies allerdings schon seit nun bald 20 Jahren. Gemäss dem AfM hat er bis jetzt nur deshalb keine Niederlassungsbewilligung erhalten, weil er erhebliche Sozialhilfebezüge und –schulden hat. 3.5 Gemäss Art. 44 Abs. 1 AuG kann ausländischen Ehegatten und ledigen Kindern unter 18 Jahren von Personen mit Aufenthaltsbewilligung eine Aufenthaltsbewilligung erteilt werden, wenn sie mit diesen zusammenwohnen, eine bedarfsgerechte Wohnung vorhanden ist und sie nicht auf Sozialhilfe angewiesen sind. Bei dieser Norm handelt es sich um eine „Kann-Bestimmung“, die auf Ermessen der Vorinstanz hinweist. Ermessensentscheide können nur eingeschränkt überprüft werden, nämlich auf Überbzw. Unterschreitung des Ermessens und auf missbräuchliche, sprich willkürliche Ermessensbetätigung. In gewissen Situationen können Ausländer, die lediglich über eine Aufenthaltsbewilligung verfügen, dennoch einen absoluten Anspruch auf Nachzug ihres Ehegatten haben. Gemäss Bundesgericht ergibt sich ein solcher unbedingter Anspruch auf Nachzug direkt aus dem Recht auf Achtung des Familienlebens gemäss Art. 8 EMRK (vgl. BGE 135 I 153 E. 2.1 m.w.H.; vgl. hierzu auch Urteil des Bundesgerichts 2C_639/2012 vom 13. Februar 2013 E. 4.4). 3.6 Es gilt deshalb im Folgenden zu prüfen, ob sich aus der EMRK ein solcher Anspruch eines faktischen Anwesenheitsrechts herleiten lässt. Bei einer Zuerkennung eines solchen wäre ferner zu prüfen, ob den Familienangehörigen zugemutet werden kann, ihr gemeinsames Leben im Ausland zu führen (vgl. BGE 135 I 153 E. 2.1 m.w.H.; vgl. hierzu auch Urteil des Bundesgerichts 2C_639/2012 vom 13. Februar 2013 E. 4.4). 3.7 Das Bundesgericht hat erkannt, dass sich in Ausnahmesituationen auch Personen auf den Schutz von Art. 8 EMRK berufen können, die über kein (gefestigtes) Aufenthaltsrecht verfügen, deren Anwesenheit aber faktisch als Realität hingenommen wird bzw. aus objektiven Gründen hingenommen werden muss (in BGE 126 II 335 E. 2.b.cc und 3.b offen gelassen; bejaht im Urteil des Bundesgerichts 2C_639/2012 vom 13. Februar 2013 E. 1.2 unter Verweis auf Peter Bolzli, Migrationsrecht [Kommentar], Spescha/Thür/Zünd/Bolzli [Hrsg.], 3. Aufl., Zürich 2012, Art. 85 AuG Rz. 13). Nach der früheren Rechtsprechung bedurfte es hierzu besonders intensiver, über die normale Integration hinausgehender privater Bindungen gesellschaftlicher oder beruflicher Natur (vgl. BGE 130 II 281 E. 3.2.1 – bezogen auf den Schutz des Privatlebens; BGE 126 II 425 E. 4c/aa). In späteren Entscheiden anerkannte das Bundesgericht in gewissen Fällen, dass auch ohne die erwähnte besondere Integration ein faktisches Anwesenheitsrecht bestehen könne, dies insbesondere dann, wenn über Jahre hinweg eine Aufenthaltsbewilligung verlängert worden sei. Dieses faktische Anwesenheitsrecht würde es dann dem Ausländer erlauben, die für den Nachzug erforderlichen gesetzlichen Voraussetzungen zu erfüllen (BGE 126 II 335 E. 2b/cc). Bejaht wurde ein faktisches bzw. dauerhaftes Aufenthaltsrecht in einem besonderen Fall bei einem montenegrinischen Roma, der über 20 Jahre in der Schweiz lebte, keine Beziehungen mehr zu seinem Heimatland Österreich hatte und dieses nur von sporadischen Besuchen her kannte, zudem dort nie gelebt hatte und in der Schweiz seit fünf Jahren einer geregelten Arbeit nachging. Insbesondere hat das Bundesgericht festgehalten, dass seine Aufenthaltsbewilligung aufgrund des Umstands, dass das AfM ihm diese im Jahre 2002 verlängerte und zwar in Kenntnis der familiären Situation (Heirat 1992, gemeinsames Kind geboren im Jahr 1993), auf einem faktischen Dauerstatus beruhe, welcher im Hinblick auf den Familiennachzug einem gesicherten Aufenthaltsrecht gleichzusetzen sei. Zudem würden die Kinder der Familie hier die Schule besuchen und hätten sich mit Erfolg eingelebt. Das Bundesgericht kam deshalb zum Schluss, dass der Beschwerdeführer aufgrund der langen Anwesenheitsdauer und mangels Fehlens namhafter Beziehungen zu einem anderen Staat hier über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht verfüge, welches in den Schutzbereich von Art. 8 EMRK falle und die Schweiz allenfalls verpflichte, den Familiennachzug zu gestatten, was dann nicht mehr im freien Ermessen der Fremdenpolizei stehe, sondern diese im neuen Entscheid zu prüfen habe, ob die Verweigerung des Familiennachzugs gestützt auf Art. 8 Abs. 2 EMRK zulässig sei, wobei insbesondere die Gefahr der künftigen Fürsorgeabhängigkeit zu berücksichtigen sei (BGE 130 II 281 ff.). Auch in einem jüngeren Entscheid bejahte das Bundesgericht nun einen unbedingten Anspruch auf Nachzug eines Ehegatten in einer besonderen Situation. Konkret handelte es sich um einen anerkannten Flüchtling aus Eritrea, der über eine Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz verfügte. Er hatte nach seiner Flucht in die Schweiz eine Landsfrau geheiratet, die sich zu der Zeit im Sudan aufhielt. Das Bundesgericht schützte die Zürcher Justiz zwar in ihrer ablehnenden Haltung, der Ehefrau im Rahmen des Familiennachzugs eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen, jedoch nur aufgrund der Tatsache, dass das Paar in der Schweiz sozialhilfeabhängig gewesen wäre. Wäre dies nicht der Fall gewesen und wären auch die übrigen rechtlichen Voraussetzungen erfüllt gewesen, hätte dem Mann nach Ansicht der Richtermehrheit trotz der „Kann-Vorschrift“ von Art. 44 AuG der Nachzug seiner Ehefrau erlaubt werden müssen, da ein Zusammenleben weder in Eritrea noch im Sudan als zumutbar angesehen wurde (Urteil des Bundesgerichts 2C_983/2012 vom 5. September 2013). Verneint wurde ein faktisches Anwesenheitsrecht in Verbindung mit dem Anspruch auf Achtung des Privatlebens trotz eines Aufenthalts von 16 Jahren (stets mit Aufenthaltsbewilligung) in einem Fall, in welchem die eheliche Beziehung erst von kurzer Dauer und kinderlos war; dabei wurde vor allem eine mögliche Rückkehr in das gemeinsame Heimatland der Eheleute nicht mehr als unzumutbar erachtet (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2A.2/2005 vom 4. Mai 2005 E. 2.4.2). Eine Anwesenheit in Form einer vorläufigen Aufnahme seit dem Jahr 2004 bzw. 2008 wurde des Weiteren in einem Fall nicht als derart gefestigt angesehen, als dass daraus ein faktischer Anspruch auf Erteilung einer Anwesenheitsbewilligung einzuräumen gewesen wäre (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-6493/2010 vom 21. September 2012 E. 5.4). 3.8 Als Person mit Jahresaufenthaltsbewilligung verfügt der Beschwerdeführer im vorliegenden Fall nicht über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht. Bezogen auf den Schutz des Privat- und Familienlebens nach Art. 8 EMRK ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer sich seit über 20 Jahren in der Schweiz befindet. Er hat demnach rund die Hälfte seines Lebens hier verbracht. Er hat zudem vier Kinder, die allesamt in der Schweiz sind, hier zur Schule gehen und hier integriert sind, auch wenn zwei der Kinder im Kinderheim H. fremdplatziert sind und sich das älteste Kind im Jugendheim I. befindet. Die Kinder sind allesamt in der Schweiz geboren worden, und es ist offensichtlich, dass diesen der Wegzug aus der Schweiz nicht zuzumuten wäre. Dem Beschwerdeführer wurde die Jahresaufenthaltsbewilligung stets verlängert. Nach dem erwähnten BGE 126 II 335 kann daraus ein faktisches Anwesenheitsrecht entstehen, selbst wenn die besonders gute Integration aufgrund der Sozialhilfeschulden nicht gegeben ist. Wie erwähnt kann es kein Thema sein, dass der Beschwerdeführer mit seinen Kindern die Schweiz verlassen müsste, da insbesondere den Kindern dies nicht zugemutet werden könnte. Insofern kann er sein Familienleben nur in der Schweiz führen und es ist deshalb auszuschliessen, den Ehegatten die Führung ihres ehelichen Zusammenlebens in Sri Lanka zuzumuten. Analog zum BGE 130 II 281 ist zu vermerken, dass die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers gemäss Schreiben des AfM im Oktober 2013 um ein weiteres Jahr verlängert wurde. Dies in Kenntnis des Umstandes, dass der Beschwerdeführer eine Ehefrau in Sri Lanka hat, die er in die Schweiz nachziehen will und betreffend welcher beim Kantonsgericht ein Rechtsmittelverfahren hängig ist. Zusammengefasst ergibt sich vorliegend daraus, dass die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers auf einem faktischen Dauerstatus beruht, die im Hinblick auf den Familiennachzug einem gesicherten Aufenthaltsrecht gleichzusetzen ist. Folglich kann der Beschwerdeführer einen Anspruch auf Nachzug der Ehefrau aus Art. 8 EMRK für sich ableiten, der nur unter den Voraussetzungen von Art. 8 Abs. 2 EMRK bzw. Art. 44 Abs. 1 AuG eingeschränkt werden kann. 4. Demgemäss muss dem Beschwerdeführer der Familiennachzug bewilligt werden, wenn die weiteren Voraussetzungen von Art. 44 AuG gegeben sind. Wie schon ausgeführt, kann ausländischen Ehegatten und ledigen Kindern unter 18 Jahren von Personen mit Aufenthaltsbewilligung gemäss Art. 44 Abs. 1 AuG eine Aufenthaltsbewilligung erteilt werden, wenn sie mit diesen zusammenwohnen, eine bedarfsgerechte Wohnung vorhanden ist und sie nicht auf Sozialhilfe angewiesen sind. Betreffend diese Voraussetzungen hat der Regierungsrat vorliegend festgehalten, dass einzig die Frage des genügenden Einkommens und der künftigen Sozialhilfeabhängigkeit bzw. der Gefahr einer solchen, nicht erfüllt sei. 5.1 Ob der Beschwerdeführer ein genügendes Einkommen generiert, um den Bedarf für sich und seine Familie zu decken, ist anhand der Sozialhilfeverordnung des Kantons Basel-Landschaft (SHV) vom 25. September 2001 zu prüfen. 5.2. Die gemäss den Vorgaben der SHV erstellte Berechnung des AfM vom 20. Oktober 2011 ergibt für die Familie des Beschwerdeführers einen Totalbedarf in der Höhe von Fr. 4‘995.--, der sich aus dem Grundbedarf für einen 4-Personen-Haushalt von Fr. 2‘305.--, der Wohnungsmiete von Fr. 1‘630.-- und medizinischer Versorgung von Fr. 1‘060.-- zusammensetzt. Dem durch das AfM errechneten Betrag hat sich der Regierungsrat angeschlossen. Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, dass richtigerweise von einem 3-Personen-Haushalt und somit von einem Grundbedarf für drei Personen von Fr. 1‘818.-- auszugehen sei, da sein Sohn C. während der Woche im Jugendheim I. platziert sei und nur die Wochenenden bei ihm verbringe. Der Beschwerdeführer kommt so auf einen Totalbedarf für sich und seine Familie von Fr. 4‘490.--. Der Beschwerdeführer muss vorliegend auch für gewisse Bedürfnisse seines Sohnes (wie Verpflegung, Kleidung, Kommunikationsmittel, Freizeitgestaltung etc.) aufkommen, obwohl dieser nicht die gesamte Zeit im gemeinsamen Haushalt verbringt. Berücksichtigt man zudem das Alter des Sohnes (16 ½ Jahre alt), so sind die entsprechenden Ausgaben erfahrungsgemäss vergleichsweise höher als bei einem Kleinkind. Abgesehen davon ist der Beschwerdeführer gemäss Angaben des Jugendheimes I. verpflichtet, Heim-Nebenkosten im Umfang von monatlich Fr. 310.40 zu tragen. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz sowie das AfM bei der Berechnung des Grundbedarfs vom Ansatz für einen 4-Personen-Haushalt ausgegangen sind. Es ist deshalb vorliegend von dem durch das AfM errechneten Totalbedarf von Fr. 4‘995.-- auszugehen. 5.3.1. Dem Totalbedarf der Familie ist das Einkommen gegenüberzustellen. Hier stellt sich die Frage, ob der Beschwerdeführer den festgestellten Bedarf langfristig aus eigenen Mitteln bestreiten kann. Das AfM sowie der Regierungsrat gehen von einem monatlichen Gesamteinkommen des Beschwerdeführers von Fr. 4‘758.-- aus. Dieses setzt sich aus den beiden Nettolöhnen für die Erwerbstätigkeit bei den Unternehmen J. und K. von durchschnittlich insgesamt Fr. 3‘912.00 sowie aus den zwei IV-Kinderrenten von je Fr. 423.-- zusammen. Der Beschwerdeführer hingegen errechnet für sich ein Gesamteinkommen von Fr. 5‘790.75, das sich aus den beiden genannte IV-Kinderrenten sowie einem monatlichen Nettodurchschnittsverdienst von Fr. 3‘842.50 bei K. und einem durchschnittlichen Monatslohn von Fr. 1‘102.25 bei J. zusammensetzt. 5.3.2. Gemäss einer Bestätigung der Sozialversicherungsanstalt Basel-Landschaft (SVA) vom 11. September 2013 bekommt der Beschwerdeführer zurzeit zwei IV-Kinderrenten von je Fr. 468.--. Daneben erhält er gemäss Verfügung der SVA vom 6. Mai 2013 monatliche Prämienverbilligungen von 381.--. Mitzuberücksichtigen ist zudem der Lehrlingslohn des C. von monatlich Fr. 280.--. Der Beschwerdeführer arbeitet bei zwei Arbeitgebern, dies im Einverständnis der jeweiligen Arbeitgeber. Bei K. verdiente er im Durchschnitt der Monate Juni 2012 – Oktober 2013 (unter Abzug der ihm nicht zustehenden Kinderzulagen) in einem wöchentlichen Arbeitspensum von 42 Stunden – was einem 100%-Pensum entspricht – monatlich Fr. 3‘445.40. Bei J. verdiente der Beschwerdeführer im Jahr 2012 gemäss Lohnausweis 2012 durchschnittlich Fr. 820.75, gemäss den jüngeren Lohnabrechnungen im Jahr 2013 sind es bei einem Pensum von 16 Stunden pro Woche – was einem Pensum von 35-40% entspricht – immer rund Fr. 1000.-- im Monat. Nimmt man diese beiden Einkommen zusammen, so ergibt sich ein Gesamteinkommen von insgesamt Fr. 5‘863.15 bzw. unter Berücksichtigung des höheren Lohnes bei J. aus dem Jahr 2013 einen solchen von Fr. 6‘042.40.5.3.3 Allerdings ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer bei den genannten Einkommen zusammen mehr als 100% arbeitet. Gemäss dem Gesamtarbeitsvertrag für die Reinigungs-branche der Deutschschweiz (GAV) gültig ab dem 1. Januar 2011 beträgt die maximale wöchentliche Arbeitszeit 42 Stunden pro Woche, die der Beschwerdeführer deutlich überschreitet. Wenn der Beschwerdeführer die Vorgaben des GAV überschreitet, so ist das zulässig, da die Beschränkung der Arbeitszeit gemäss dem GAV eine Schutznorm zugunsten des Arbeitnehmers darstellt, auf die ein Arbeitnehmer freiwillig verzichten kann. Nicht verzichten kann er aber auf die absolute Grenze der wöchentlichen Arbeitszeit gemäss dem Bundesgesetz über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel (Arbeitsgesetz, ArG) vom 13. März 1964, welches eine Höchstgrenze von 50 Arbeitsstunden pro Woche vorschreibt. Ein Einkommen kann vom Kantonsgericht nicht als rechtserheblich erachtet werden, das in Verletzung gesetzlicher Normen zustande kommt. Andernfalls könnte es so aussehen, als ob das Gericht den Beschwerdeführer zwingen würde, mehr als erlaubt zu arbeiten. Damit kann er zu 100% bzw. 42 Stunden pro Woche bei K. arbeiten und zusätzlich maximal acht Stunden pro Woche bei J. , die den tieferen Stundenlohn zahlt. Somit erzielt der Beschwerdeführer bei K. das genannte monatliche Nettoeinkommen von Fr. 3‘445.40 und bei J. ein monatliches Nettoeinkommen von Fr. 556.--, was zu einem legalen Gesamteinkommen von insgesamt Fr. 5‘598.40 führt. 7.1. Stellt man den Totalbedarf dem Einkommen des Beschwerdeführers gegenüber, so ist festzustellen, dass das Nettoeinkommen den Bedarf seiner Familie um rund Fr. 600.-- übersteigt. Entgegen den Ausführungen des Regierungsrates ist demnach in Zukunft keine Sozialhilfeabhängigkeit zu befürchten. Nicht berücksichtigt wurde zudem ein mögliches Einkommen der Ehefrau, das aufgrund einer Bestätigung über eine Arbeitseinstellung als Küchenhilfe des Arbeitgebers L. als möglich erachtet wird. Sodann könnte diese auch als Entlastung im Haushalt und in der Erziehung der Kinder eine sichernde und positive Wirkung auf die finanzielle Existenz der Familie haben. 7.2 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer über ein gefestigtes Aufenthaltsrecht in der Schweiz verfügt und sein Familienleben nur in der Schweiz führen kann, da insbesondere seinen vier Kindern eine Rückkehr nach Sri Lanka nicht zugemutet werden kann, so dass damit ein Anspruch aus Art. 8 EMRK auf Nachzug der Ehefrau besteht, der nur unter den Voraussetzungen von Art. 8 Abs. 2 EMRK bzw. von Art. 44 AuG beschränkt werden kann, worunter auch Sozialhilfeabhängigkeit gehört. Beim Nachzug der Ehefrau ist ein genügendes legales Einkommen vorhanden, sodass langfristig keine Sozialhilfeabhängigkeit befürchtet werden muss und demnach die Ehegattin gestützt auf das vom Beschwerdeführer abgeleitete Anwesenheitsrecht gemäss Art. 44 AuG einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zusteht. Demnach ist die Beschwerde gutzuheissen. 8.1 Es bleibt über die Kosten des vorliegenden Verfahrens zu entscheiden. 8.2 Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das verwaltungsgerichtliche Verfahren vor dem Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren sowie die Beweiskosten und werden gemäss § 20 Abs. 3 VPO in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt, wobei den Vorinstanzen – abgesehen von hier nicht vorliegenden Ausnahmen – keine Verfahrenskosten auferlegt werden. Der geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'800.--wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet. 8.3 Ferner wird dem obsiegenden Beschwerdeführer für den Beizug eines Anwalts eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 7‘317.-- (inkl. Auslagen und 8% Mehrwertsteuer) zu Lasten des Regierungsrates zugesprochen (vgl. § 21 Abs. 1 VPO). 8.4 Zur Neuverlegung der Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens wird die Angelegenheit an den Regierungsrat zurückgewiesen. Demgemäss wird e r k a n n t : 1. 2. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen. Die Angelegenheit wird zur Neuverlegung der Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens an den Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft zurückgewiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1‘800.-- wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet. 4. Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor Kantonsgericht eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 7‘317.-- (inkl. Auslagen und 8% MwSt) zu bezahlen. Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin i.V.